Sehr geehrte Damen und Herren,
ergänzend zu unserer bereits eingereichten Stellungnahme zum Netzentwicklungsplan Strom 2037/2045 (2025) möchten wir auf einen weiteren Aspekt hinweisen, der die dort formulierte Forderung nach einer stärkeren Unterscheidung zwischen robusten No-Regret-Maßnahmen und szenarioabhängigen Investitionen konkretisiert.
Offshore-Netzausbau muss tatsächliche Investitionsbereitschaft berücksichtigen
Der zweite Entwurf des Netzentwicklungsplans weist für das Offshore-Netz einschließlich Startnetz bis 2045 Investitionen in einer Größenordnung von rund 149 bis 167 Milliarden Euro aus. Damit entfällt ein erheblicher Anteil des gesamten Investitionsvolumens des Netzentwicklungsplans auf die Offshore-Netzinfrastruktur.
Gleichzeitig hat die Ausschreibung der Offshore-Flächen N-10.1 und N-10.2 im Jahr 2025 ein bemerkenswertes Marktsignal geliefert: Für die beiden Flächen mit zusammen 2,5 GW Leistung wurde kein Gebot abgegeben.
Der MVE leitet daraus ausdrücklich nicht ab, dass der Offshore-Windenergieausbau insgesamt zum Erliegen kommt oder geplante Offshore-Netzanbindungen grundsätzlich nicht benötigt werden.
Das Ausbleiben sämtlicher Gebote zeigt jedoch, dass zwischen politisch und planerisch angenommenen Ausbaupfaden und der tatsächlichen Investitionsbereitschaft des Marktes erhebliche Abweichungen entstehen können.
Gerade bei einer Netzinfrastruktur mit Investitionen im dreistelligen Milliardenbereich muss dieses Realisierungsrisiko Bestandteil der wirtschaftlichen Robustheitsprüfung sein.
Vorlaufender Netzausbau rechtfertigt keine unbegrenzte Risikoübernahme durch Letztverbraucher
Dem MVE ist bewusst, dass Offshore-Netzanbindungen einen erheblichen planerischen und baulichen Vorlauf benötigen. Ein funktionierender Netzanschluss beziehungsweise dessen verlässliche Realisierung ist wiederum eine wesentliche Voraussetzung für Investitionen in Offshore-Windparks.
Aus diesem Zusammenhang darf jedoch kein Automatismus entstehen, nach dem Netzinfrastruktur unabhängig von der tatsächlichen Realisierungswahrscheinlichkeit der korrespondierenden Erzeugungsleistung errichtet wird.
Dies gilt umso mehr, als die Kosten für Errichtung und Betrieb der Offshore-Netzanbindungen über die Offshore-Netzumlage refinanziert und damit von den Letztverbrauchern getragen werden.
Damit stellt sich aus Sicht des MVE eine zentrale Frage der Risikoverteilung:
Wie weit muss und darf die Netzinfrastruktur dem Offshore-Erzeugungsausbau vorauslaufen, bevor das Risiko entsteht, dass Letztverbraucher Infrastruktur finanzieren, deren korrespondierende Erzeugungsleistung nicht, wesentlich später oder in geringerem Umfang realisiert wird?
Die notwendige Absicherung des Offshore-Erzeugungsausbaus darf nicht dazu führen, dass das Investitions- und Realisierungsrisiko einer möglicherweise nicht vollständig ausgelasteten Netzinfrastruktur einseitig auf die Netznutzer übertragen wird.
No-Regret-Prinzip auch auf Offshore-Netzanbindungen anwenden
Der MVE regt deshalb an, auch bei Offshore-Netzanbindungen transparenter zwischen robust erforderlichen No-Regret-Maßnahmen und solchen Investitionen zu unterscheiden, deren Erforderlichkeit wesentlich vom tatsächlichen Eintritt bestimmter Offshore-Ausbaupfade abhängt.
Dabei sollte insbesondere transparent ausgewiesen werden,
welcher Anteil der geplanten Offshore-Netzinfrastruktur auch bei einem langsameren Ausbau der Offshore-Erzeugungsleistung erforderlich bleibt, welche Maßnahmen unmittelbar von der tatsächlichen Realisierung bestimmter Erzeugungsleistungen beziehungsweise Flächen abhängen und bis zu welchem Zeitpunkt szenarioabhängige Maßnahmen noch verschoben, redimensioniert oder anderweitig angepasst werden können, ohne die Versorgungssicherheit oder die Realisierung belastbarer Offshore-Projekte zu gefährden.
Das Ausbleiben sämtlicher Gebote für N-10.1 und N-10.2 sollte aus Sicht des MVE dabei als konkretes Marktsignal berücksichtigt werden.
Planungsannahmen dürfen tatsächliche Investitionsentscheidungen nicht ersetzen.
Gerade bei Infrastruktur mit jahrzehntelanger Nutzungsdauer und Investitionsvolumina in dieser Größenordnung muss regelmäßig überprüft werden, ob die Erzeugungsleistung, für deren Integration die Infrastruktur vorgesehen ist, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich realisiert wird.
Ergänzende Schlussfolgerung
Der MVE stellt die Notwendigkeit eines vorausschauenden Offshore-Netzausbaus nicht grundsätzlich in Frage. Er fordert jedoch, das bereits in unserer Stellungnahme entwickelte Prinzip der wirtschaftlichen Robustheit konsequent auch auf diesen Bereich anzuwenden.
Notwendige Vorlaufinvestitionen müssen ermöglicht werden. Gleichzeitig darf die Absicherung des Offshore-Ausbaus nicht dazu führen, dass Letztverbraucher das vollständige wirtschaftliche Risiko einer Netzinfrastruktur tragen, deren korrespondierende Erzeugungsleistung möglicherweise nicht, verspätet oder in geringerem Umfang realisiert wird.
Auch für den Offshore-Netzausbau gilt deshalb aus Sicht des MVE:
No-Regret-Maßnahmen priorisieren, szenarioabhängige Investitionen transparent kennzeichnen und vor irreversiblen Investitionsentscheidungen die zugrunde liegenden Realisierungsannahmen erneut überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Mittelstandsvereinigung Energie für Deutschland e. V.
