1. Zusammenfassung der MVE-Position
Die Mittelstandsvereinigung Energie für Deutschland e. V. begrüßt die frühzeitige Konsultation zur zukünftigen Systematik der Gasnetzentgelte. Für mittelständische und industrielle Letztverbraucher ist die Neuregelung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.
Die Bundesnetzagentur legt ihren Überlegungen deutlich sinkende Erdgastransportmengen bei zunächst nicht entsprechend sinkenden Infrastrukturkosten zugrunde. Daraus ergibt sich das Risiko erheblich steigender spezifischer Netzentgelte.
Für den MVE folgt daraus eine zentrale Anforderung:
Unternehmen, die das Gasnetz technisch oder produktionstechnisch länger benötigen, dürfen nicht zum residualen Kostenträger einer schrumpfenden Gasinfrastruktur werden.
Die zukünftige Netzentgeltsystematik sollte daher insbesondere folgenden Grundsätzen folgen:
Netznutzungs- und Transformationskosten transparent unterscheiden. Keine automatische Verlagerung steigender spezifischer Netzkosten auf verbleibende Gasverbraucher. Keine zusätzliche klimapolitische Lenkungsfunktion über Netzentgelte. Leistungspreismodell für RLM-Kunden beibehalten. Keine pauschale Entgeltkomponente allein aufgrund der Anschlussdimensionierung. Optionale unterjährige Produkte für saisonale und stark profilierte RLM-Kunden prüfen. Netzpartizipationsmodell erhalten und bei objektiv abweichender tatsächlicher Netznutzung gezielt öffnen. Sondernetzentgelte zur Vermeidung wirtschaftlich realisierbarer Direktleitungsbauten erhalten. Verteilungswirkungen der neuen Systematik vor der endgültigen Festlegung quantitativ offenlegen.
2. Grundsätzliche Bewertung
2.1 Netznutzungskosten und Transformationskosten
Der MVE hält es für erforderlich, bei der weiteren Ausgestaltung von SyGNE transparent zwischen den Kosten der laufenden Bereitstellung und Nutzung der Gasnetzinfrastruktur und solchen Kosten zu unterscheiden, die infolge struktureller Veränderungen des Gasversorgungssystems entstehen.
Hierzu können insbesondere Kosten vorzeitiger Stilllegung, beschleunigter Abschreibung, Rückbau, Umwidmung oder struktureller Netzverkleinerung gehören.
Diese Differenzierung bedeutet ausdrücklich nicht, dass Transformationskosten nach geltendem Recht generell nicht über Netzentgelte berücksichtigt werden dürften. Der MVE fordert vielmehr Transparenz darüber, welche Kosten durch die tatsächliche Bereitstellung und Nutzung des Netzes entstehen, welche Kosten aus strukturellen Veränderungen resultieren und nach welchen Kriterien diese Kosten den Netznutzern zugeordnet werden.
Eine solche Transparenz ist Voraussetzung dafür, die Angemessenheit zukünftiger Belastungen beurteilen zu können.
2.2 Strukturelle Mengenrückgänge dürfen keine Belastungsspirale auslösen
Unter der von der Bundesnetzagentur zugrunde gelegten Annahme deutlich sinkender Transportmengen besteht die Gefahr eines selbstverstärkenden Mechanismus:
Sinkende Gasmenge → steigende spezifische Netzentgelte → zusätzliche Substitution beziehungsweise Netzaustritte → kleinere Nutzerbasis → weitere Netzentgeltsteigerungen.
Besonders betroffen wären Unternehmen, deren Produktionsprozesse eine kurzfristige Substitution von Erdgas technisch oder wirtschaftlich nicht ermöglichen.
Vor einer überproportionalen Belastung verbleibender Netznutzer müssen deshalb insbesondere Effizienzpotenziale, Netzdimensionierung, Stilllegungs- und Umwidmungsmöglichkeiten sowie die sachgerechte Zuordnung transformationsbedingter Kosten geprüft werden.
3. Arbeits- und Leistungspreise
Der MVE unterstützt grundsätzlich die Beibehaltung einer kombinierten Systematik aus Arbeits- und Leistungspreisen.
Eine zusätzliche klimapolitische Lenkungsfunktion des Arbeitspreises wird dagegen abgelehnt.
Energie- und klimapolitische Zielsetzungen werden durch den Gesetzgeber festgelegt. Aufgabe der Netzentgeltregulierung sollte demgegenüber eine angemessene, transparente und sachgerechte Finanzierung der Netzinfrastruktur sein.
Da die Kostenstruktur von Gasnetzen wesentlich durch fixe beziehungsweise leistungsbezogene Bestandteile geprägt ist, sollte der Leistungsanteil weiterhin deutlich dominieren.
Eine Erhöhung des bisherigen Arbeitsanteils von rund 30 Prozent wird nicht befürwortet. Vielmehr sollte geprüft werden, ob eine Reduzierung entsprechend der tatsächlichen Kostenstruktur sachgerecht ist.
Eine konkrete Quote sollte erst nach belastbarer Kostenanalyse festgelegt werden.
4. RLM-Kunden
4.1 Leistungspreise beibehalten
Die Beibehaltung des bestehenden Leistungspreismodells wird ausdrücklich unterstützt.
Eine Umstellung auf Kapazitätsentgelte würde für Unternehmen zusätzliche Prognose-, Buchungs- und gegebenenfalls Pönalenrisiken schaffen.
Solange kein hinreichender netzwirtschaftlicher Vorteil eines Systemwechsels nachgewiesen wird, besteht hierfür aus Sicht des MVE kein Anlass.
4.2 Keine pauschale Anschlusskapazitätskomponente
Eine zusätzliche Entgeltkomponente allein aufgrund der Dimensionierung eines Gasanschlusses wird abgelehnt.
Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die ihren laufenden Gasverbrauch reduzieren, eine bestimmte Anschlussleistung jedoch weiterhin für Versorgungssicherheit, Redundanz, Spitzenlast oder kritische Produktionsprozesse benötigen.
Betriebliche Versorgungssicherheit darf durch die Netzentgeltsystematik nicht wirtschaftlich bestraft werden.
Sollte eine entsprechende Komponente künftig erwogen werden, bedarf dies einer eigenständigen Folgenabschätzung und Konsultation.
Die bloße Erwartung sinkender Gasabsätze reicht hierfür nicht aus.
Falls eine solche Komponente später dennoch eingeführt werden sollte, wäre eine tatsächlich vertraglich bereitgestellte Kapazität sachnäher als eine möglicherweise deutlich höhere technisch maximal mögliche Anschlussleistung.
4.3 Unterjährige Produkte ergebnisoffen untersuchen
Der MVE hält die generelle Ablehnung unterjähriger Produkte für RLM-Kunden für verfrüht.
Eine einzelne individuelle Jahreshöchstleistung kann derzeit den Leistungspreis des gesamten Jahres bestimmen, obwohl diese Leistung nur während eines begrenzten Produktionszeitraums benötigt wird.
Dies kann insbesondere saisonale Produktionsbetriebe oder Unternehmen mit zeitlich begrenzten Produktionskampagnen betreffen.
Der Jahresleistungspreis sollte als Standard erhalten bleiben.
Zusätzlich sollte jedoch anhand repräsentativer industrieller Lastprofile untersucht werden, ob optionale Quartals- oder Monatsprodukte die Kostenreflexivität für bestimmte Nutzergruppen verbessern können.
Dabei sind gleichzeitig die Auswirkungen auf die Erlösdeckung der Netzbetreiber zu untersuchen.
5. Netzpartizipationsmodell
Der MVE unterstützt die grundsätzliche Fortführung des Netzpartizipationsmodells.
Die bestehende Entgeltdegression für größere Verbraucher ist grundsätzlich nachvollziehbar.
Das Modell abstrahiert jedoch von der tatsächlichen individuellen Anschlusssituation. Deshalb sollte für große RLM-Kunden eine begrenzte Korrekturmöglichkeit bestehen, wenn objektiv und dauerhaft nachgewiesen werden kann, dass die tatsächliche Netzinanspruchnahme erheblich von der modellierten Nutzung abweicht.
Eine pauschale Umstellung auf eine druckstufenabhängige Entgeltbildung wird nicht gefordert.
6. Sondernetzentgelte zur Vermeidung von Direktleitungsbauten
Der MVE lehnt den vollständigen Ausschluss neuer Sondernetzentgeltvereinbarungen ab.
Das bestehende Instrument ist keine pauschale Begünstigung großer Gasverbraucher. Es adressiert vielmehr Konstellationen, in denen eine wirtschaftlich realisierbare Direktleitungsalternative besteht und durch ein sachgerecht bestimmtes Sondernetzentgelt der Bau paralleler Infrastruktur vermieden werden kann.
Der gesetzliche Regelungsrahmen sieht die Möglichkeit entsprechender Sondernetzentgelte ausdrücklich vor. § 21 Abs. 3 EnWG ermächtigt die Regulierungsbehörde zu Regelungen über Sondernetzentgelte zur Vermeidung von Direktleitungsbauten in Gasverteilernetzen.
Der MVE spricht sich deshalb für den Erhalt dieses Instruments aus.
Die Voraussetzungen können präzisiert und erforderlichenfalls verschärft werden. Insbesondere kann ein belastbarer technischer und wirtschaftlicher Nachweis der Direktleitungsalternative verlangt werden.
Eine vollständige Abschaffung erscheint dagegen nicht sachgerecht.
7. SLP-Kunden
Ein verpflichtender Grundpreis allein aufgrund sinkender Gasabsätze wird nicht befürwortet.
Grundpreise können Bestandteil einer sachgerechten Entgeltsystematik sein, sofern sie die tatsächliche Kostenstruktur widerspiegeln.
Sie sollten jedoch nicht primär dazu eingesetzt werden, mengenbedingte Erlösrückgänge über höhere Fixkosten auf verbleibende Anschlussnehmer zu verlagern.
Sofern Grundpreise vorgesehen werden, sollten transparente und einheitliche methodische Vorgaben gelten.
8. Kostenstellenrechnung und Transparenz
Die vorgesehene Vereinfachung der Kostenstellenrechnung wird grundsätzlich unterstützt.
Eine Verringerung administrativer Vorgaben darf jedoch nicht dazu führen, dass wesentliche Kostenallokationen oder Änderungen von Schlüsselungen nicht mehr nachvollziehbar sind.
Das gilt insbesondere dort, wo Kostenverschiebungen unmittelbare Auswirkungen auf unterschiedliche Nutzergruppen haben.
Transparenz über die wesentlichen Kostenbestandteile und deren Zuordnung muss deshalb auch bei einer vereinfachten Kostenstellenrechnung gewährleistet bleiben.
9. Quantitative Folgenabschätzung vor der endgültigen Festlegung
Der MVE hält eine quantitative Folgenabschätzung der vorgesehenen Systematik vor der endgültigen Festlegung für erforderlich.
Eine methodisch konsistente Entgeltstruktur kann dennoch erhebliche Belastungsverschiebungen zwischen verschiedenen Nutzergruppen verursachen.
Mindestens sollten folgende Verbrauchstypen untersucht werden:
Nutzerprofil Charakteristik Industrieller Bandverbraucher kontinuierlich hohe Auslastung Saisonaler RLM-Kunde hohe Leistung während einzelner Monate Produktionskampagnen zeitlich begrenzte hohe Leistung Transformierender Betrieb sinkende Gasmenge bei weiterhin erforderlicher Reserveleistung Großer RLM-Verbraucher besondere tatsächliche Anschluss- und Netznutzungssituation Gewerblicher SLP-Kunde Auswirkungen steigender Fixkosten
Für jedes Profil sollten mindestens dargestellt werden:
Belastung nach heutiger Systematik → Belastung nach SyGNE → absolute Veränderung → prozentuale Veränderung.
Zusätzlich empfiehlt der MVE Sensitivitätsanalysen für unterschiedliche strukturelle Mengenentwicklungen, beispielsweise bei einem Rückgang der relevanten Transportmengen um 20, 40 und 60 Prozent.
Diese Szenarien stellen ausdrücklich keine Prognosen dar. Sie sollen sichtbar machen, wie robust die vorgeschlagene Entgeltsystematik gegenüber erheblichen Veränderungen der Nutzerbasis ist.
10. Wettbewerbsfähigkeit und Planungssicherheit
Netzentgelte sind Bestandteil der Energiekosten und damit für gasintensive Unternehmen unmittelbar wettbewerbsrelevant.
Der MVE regt deshalb an, bei der Folgenabschätzung ausdrücklich darzustellen, welche Auswirkungen die unterschiedlichen Gestaltungsoptionen auf die Energiekosten gewerblicher und industrieller Letztverbraucher haben.
Die Regulierung kann keine langfristigen Preise garantieren.
Sie kann jedoch Transparenz über die wirtschaftlichen Konsequenzen unterschiedlicher Entwicklungspfade schaffen.
Gerade mittelständische Unternehmen benötigen diese Informationen für Investitions-, Produktions- und Standortentscheidungen.
11. Antworten auf die Konsultationsfragen
Konsultationsfrage Position des MVE 1 – Arbeitspreise beibehalten? Ja, kostenorientiert und ohne zusätzliche klimapolitische Lenkungsfunktion. 2 – Verhältnis Leistung/Arbeit? Leistungsanteil deutlich dominant; Reduzierung des Arbeitsanteils prüfen. 3 – Arbeitsanteil über 30 %? Nein. 4 – Leistungspreise beibehalten? Ja. 5 – Kapazitätsentgelte? Nein. 6 – Anschlussabhängige Fixkomponente? Derzeit nein. 7 – Falls später Anschlusskomponente? Nur nach objektivem Bedarfsnachweis und gesonderter Konsultation; vertragliche Leistung sachnäher als technische Maximalleistung. 8 – Verpflichtender SLP-Grundpreis? Nein, nicht allein aufgrund sinkender Gasnutzung. 9 – Vorgaben für Grundpreise? Falls eingesetzt: transparente und kostenorientierte Methodik. 10 – Tatsächliche Anschlusssituation berücksichtigen? Ja, in objektiv nachweisbaren Sonderfällen. 11 – Netzpartizipationsmodell ersetzen? Nein. Grundsystem erhalten und gezielt weiterentwickeln.
12. Schlussfolgerung
Der MVE unterstützt das Ziel, rechtzeitig eine transparente und langfristig tragfähige Nachfolgesystematik für die GasNEV zu schaffen.
Dabei sollte die neue Systematik nicht allein danach beurteilt werden, ob sie regulatorisch administrierbar ist. Entscheidend ist ebenso, welche wirtschaftlichen Belastungen sie unter den von der Bundesnetzagentur angenommenen strukturellen Veränderungen erzeugt.
Mittelständische Unternehmen verlangen keine regulatorische Privilegierung. Sie benötigen eine angemessene, nachvollziehbare und planbare Kostenbelastung, die ihre tatsächliche Netzinanspruchnahme sachgerecht berücksichtigt.
Der zentrale Maßstab für SyGNE sollte deshalb sein:
Die Transformation der Gasinfrastruktur darf nicht dazu führen, dass diejenigen Unternehmen, die das Gasnetz technisch am längsten benötigen, zugleich überproportional die Kosten seiner Transformation und Verkleinerung tragen.
Der MVE fordert die Bundesnetzagentur daher auf, die Verteilungswirkungen der vorgesehenen Systematik quantitativ offenzulegen, unterjährige Produkte für geeignete RLM-Kunden ergebnisoffen zu untersuchen, eine pauschale Anschlusskapazitätsbelastung zu vermeiden, die tatsächliche Netzinanspruchnahme in begründeten Sonderfällen stärker zu berücksichtigen und das Instrument der Sondernetzentgelte bei nachgewiesenen Direktleitungsalternativen grundsätzlich zu erhalten.
Die zukünftige Gasnetzentgeltsystematik muss auch unter Bedingungen sinkender Transportmengen gewährleisten, dass Kostenorientierung und Verursachungsgerechtigkeit nicht hinter dem bloßen Ziel zurücktreten, eine schrumpfende Kostentragungsgemeinschaft finanziell zu stabilisieren.
Der MVE e. V. steht der Großen Beschlusskammer Energie für den weiteren fachlichen Austausch gerne zur Verfügung.
Mittelstandsvereinigung Energie für Deutschland e. V.
Mario Buchner Vorsitzender
